Satzung & Beitragsordnung

Inhaltsverhältnis

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mittelverwendung / Verbot von Vergünstigungen
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Erweiterter Vorstand
§ 12 Kassenprüfung
§ 13 Auflösung des Vereins

Beitragsordnung

§ 1 Beitragsstaffel
§ 2 Beitragsjahr / Geschäftsjahr
§ 3 Zahlungsweise
§ 4 Stundungen
§ 5 Erstattungen
§ 6 Geltung

Satzung

§ 1
Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

(1) der Name des Vereins lautet “E-Sports Club Ruhr 2020”.
(2) der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
(3) der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen werden
und nach seiner Eintragung den Zusatz e. V. führen.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am
Tage seiner Gründung und endet am darauffolgenden 31. Dezember.

§ 2
Zweck

(1) Zweck des Vereins ist

(a) die Förderung der Entwicklung des elektronischen Sports in der Region Ruhr,
(b) die Förderung der Sozialkompetenz und des persönlichen, mittelbaren und unmittelbaren sozialen Austauschs von E-Sportlern,
(c) die Förderung der Volks- und Berufsbildung durch Vermittlung von Kompetenzen im Umgang mit digitalen Medien und deren Nutzung im Rahmen der sozialen Interaktion mit anderen Menschen.

(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ausgerichtet. Der Verein verfolgt seinen nichtwirtschaftlichen Zweck neutral und
unabhängig von Parteien und Konfessionen.

§ 3
Mittelverwendung / Verbot von Vergünstigungen

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4
Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7
Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit ist in einer Beitragsordnung geregelt, die jährlich für das jeweils folgende Jahr von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand

der erweiterte Vorstand.

§ 9
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Einmal in jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB vertritt den Verein nach außen. Er besteht aus dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden sowie dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ein Vorstandsmitglied kann den Verein alleine vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Nur Mitglieder des Vereins können dem Vorstand angehören. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

Jedes Mitglied des Vorstandes kann sein Amt mit sofortiger Wirkung niederlegen. Die Niederlegung ist gegenüber der Mitgliederversammlung oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu erklären. Sofern sämtliche Vorstandsmitglieder ihr Amt niederlegen, wird der Verein durch den erweiterten Vorstand (§ 13) vertreten.

Der Vorstand tagt in der Regel einmal je Halbjahr.

§ 11
Erweiterter Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann einen erweiterten Vorstand wählen. Der erweiterte Vorstand soll in der Regel einmal monatlich tagen. Ihm obliegen die laufenden Geschäfte des Vereins, z. B. die Entscheidung über Aufnahmeanträge gemäß § 7.

Beschlüsse des erweiterten Vorstandes können durch Beschlüsse des Vorstandes (§ 12) aufgehoben werden.

§ 12
Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 13
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung.

Beitragsordnung

§ 1
Beitragsstaffel

Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag gemäß

folgender Staffel zu entrichten:

Privatpersonen
Schüler/Studenten/ALG-Empfänger 3 Euro pro Monat
Ordentliches Mitglied 5 Euro pro Monat
Fördermitglieder Legen ihren Beitrag selbst fest mindestens jedoch 5 Euro pro Monat

§ 2
Beitragsjahr / Geschäftsjahr

Das Beitragsjahr des Vereins ist das Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zahlungsweise

Der Mitgliedsbeitrag wird quartalsweise erhoben und ist jeweils am Quartalsbeginn  für das laufende Quartal fällig. Der Beitrag ist durch die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates zu zahlen. Etwaige Gebühren für eine Rücklastschrift hat das jeweilige Mitglied zu tragen.

Bei neuen Mitgliedern ist der Beitrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Vorstandsbeschlusses über die Aufnahme beim Antragssteller zur Zahlung fällig.

Bei einem Beitritt während des Geschäftsjahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag zeitanteilig (in Monaten) für die Dauer der restlichen Mitgliedschaft im Geschäftsjahr zu entrichten. Der Monat des Beitritts wird mitgezählt.

Verzug tritt entsprechend § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein.

Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Zahlungsaufforderung, in der ein späterer Zahlungszeitpunkt binnen eines Monats genannt wird. Ist bis zu dem gemäß Satz 1 genannten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto zu verzeichnen, erfolgt eine zweite schriftliche Zahlungsaufforderung. Ist binnen eines weiteren Monats kein Zahlungseingang zu verzeichnen und der Jahresbeitrag insgesamt seit drei Monaten fällig, kann das Mitglied aufgrund des Beitragsrückstandes ausgeschlossen werden.

§ 4
Stundungen

In begründeten Einzelfällen ist der Vorstand berechtigt, den Beitrag zu stunden.

§ 5
Erstattungen

Im Falle des Ausschlusses oder Austritts eines Mitgliedes werden Mitgliedsbeiträge  nicht – auch nicht zeitanteilig – erstattet.

§ 6
Geltung

Diese Beitragsordnung gilt ab sofort und bis auf Weiteres, solange sie nicht von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert wird.